Mobbing

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Was ist Mobbing aus juristischer Sicht?
Die Anzahl von Definitionen des Begriffs Mobbing ist groß. Für die Arbeitsgerichte haben diese Definitionen zum Begriff Mobbing keine sehr hohe Relevanz. Es gibt noch kein deutsches Gesetz, das den Begriff Mobbing rechtlich definiert bzw. als Tatbestandsmerkmal enthält. Nur in der Rechtsprechung kommt der Begriff teilweise vor. Dies ist wohl auch ein Grund, weshalb in der anwaltlichen Praxis ein standardisiertes Vorgehen bei Rechtsstreitigkeiten mit Mobbingbetroffenen nicht gegeben ist.

Das Bundesarbeitsgericht hatte in seinem Beschluss aus dem Jahre 1997 die Frage zu entscheiden, ob ein Betriebsrat für den Besuch einer Fortbildung über das Phänomen Mobbing vom Arbeitgeber freizustellen ist. In diesem Zusammenhang definierte das Bundesarbeitsgericht den Begriff Mobbing folgendermaßen:

Mobbing ist das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte. Es wird begünstigt durch Stresssituationen am Arbeitsplatz, deren Ursachen u. a. in einer Über- oder Unterforderung einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen, in der Arbeitsorganisation oder im Verhalten von Vorgesetzten liegen können. (BAG in DB 1997, S. 1475)

Das Thüringer LAG hat die vom BAG festgelegte Definition aufgegriffen und auf dem Hintergrund der bestehenden Rechtslage unter dem Begriff des Mobbing im arbeitsrechtlichen Verständnis

fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen erfasst, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte wie Gesundheit und Ehre verletzen. (Thüringer LAG, Urteil vom 15. 2. 2001, NZA-RR 2001 S. 577, S. 579 sowie Urteil vom 10. 4. 2001, NZA RR 2001, 347, S. 358)

Mehrere Arbeitsgerichte und auch das Bundesverwaltungsgericht haben diese Definitionen inzwischen übernommen. Es wird jetzt auch in der juristischen Fachliteratur versucht als eine besondere Fallgruppe der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Mobbing mit unterzubringen.

Sowohl die Definition des Bundesarbeitsgerichts als auch diejenige des Landesarbeitsgerichts Thüringen heben im Besonderen auf den systemischen Aspekt von Mobbing ab. Das Bundesarbeitsgericht spricht ausdrücklich davon, dass die Ursache des Mobbing in der Arbeitsorganisation liegen kann. Hierbei wird deutlich, dass Mobbing kein persönliches Problem zwischen zwei oder mehreren Mitarbeitern ist, sondern vielmehr betriebliche und strukturelle Ursachen hat. Der Mobbingkonflikt eskaliert dann meistens nur auf eine persönliche Stufe. Es sind also eine Vielzahl von Faktoren, die Mobbing bedingen.

Die vielen Definitionen von Mobbing lassen einige Elementen jedoch immer wieder erkennen:

1.) dauerhaftes
2.) systematisches
3.) Schikanieren
4.) mit dem Ziel oder dem Effekt der Ausgrenzung

Mobbing verlangt eine gewisse Dauerhaftigkeit, um sich von anderen bloßen Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz abzugrenzen.

Mobbing verlangt ein gewisses Bewusstsein bei den Akteuren, die Mobbing für ein bestimmtes Ziel einsetzen, ihrer Handlungsweise somit eine gewisse Systematik verleihen.

Mobbing ist schikanöses Verhalten. Jede einzelne Schikanehandlung ist für sich gesehen in den meisten Fällen nicht unrechtmäßig, auch wenn sie moralisch zu missbilligen sein mag. Setzt sich z.B. ein Arbeitnehmer an den Mittagstisch zu seinen Kollegen und stehen diese ostentativ auf, um sich an einen anderen Tisch zu setzen, so kann hiergegen juristisch kaum etwas gemacht werden. Ein solches soziales hinzunehmendes Verhalten ist aus guten Gründen nicht justitiabel. Erst eine Vielzahl solcher Handlungen, die zielgerichtet gegen jemanden eingesetzt werden und wobei ein Rechtsgut des Betroffenen verletzt wird, wie die Gesundheit oder die Ehre, machen Mobbing zu einem juristischen Problem.

Rechtlich wird also immer unterschieden zwischen einem so genannten sozial adäquaten Verhalten, welches hinzunehmen ist und einem Verhalten, dass eine bestimmte Schwelle des Unrechts überschritten hat. Wenn bei einem dauerhaften Konflikt erkennbar wird, dass die einzelnen Schikanehandlungen einem höheren Zweck dienen, nämlich der Zermürbung und der Ausgrenzung des Kollegen, ist auch diese einzelne Handlung nicht mehr hinnehmbar. Bei der rechtlichen Betrachtung von Mobbing muss also immer der volle chronologisch Ablauf des Mobbing in seiner Gesamtheit überprüft werden, damit das "Spiel hinter den Kulissen" erkannt werden kann. Jede einzelne Schikanehandlung wird wie auf einer Perlenschnur aufgezogenen. Das Thüringer Landesarbeitsgericht sprach in einem Urteil vom "Überschreiten eines roten Faden". Es ist also eine Gesamtschau sämtlicher Handlungen vorzunehmen, die die Rechtsgutverletzungen verursacht haben. In diesem Sinn wird auch vom Prinzip der globalen Beurteilung gesprochen, aus der sich ergibt, dass die Gesamtheit des Konfliktes auch die einzelnen Attacken unwirksam macht. Mit einem ähnlichen Ansatz hatte das Arbeitsgericht Kiel diverse Abmahnungen eines Klägers für unwirksam erachtet, da sie im Kontext eines dauerhaften Mobbings standen und von daher den eigentlichen Zweck einer Abmahnung nicht mehr erfüllten, sondern lediglich der Schikane dienten (ArbG Kiel, Urteil vom 16.1.1997 - 5d Ca 2306/96). In dieser Entscheidung wurden konsequenterweise die Abmahnungen inhaltlich nicht mehr geprüft. Das macht in einem Gerichtsprozess, in dem sich ein Betroffener auf Mobbing beruft, notwendig, dass von ihm detailliert und nachvollziehbar die einzelnen Schikanen darlegt werden, damit die Gesamtschau überhaupt ermöglicht werden kann. Die bloße Behauptung: "ich wurde gemobbt !" ist juristisch völlig unbeachtlich.